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Vorläufige Steuersatz Regelungen gemäß Budgetbegleitgesetz 2024 für Lieferungen und
Installation von Photovoltaikanlagen sowie weitere Komponenten in Österreich ab dem
01.01.2024 bis zum 31.12.2025

§ 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren
und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr in
Österreich anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“).

Voraussetzungen die erfüllt werden müssen um in Österreich den Mehrwertsteuersatz in Höhe von 0% zu erhalten?

Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als
35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf
oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die
betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss
nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung,
eingebracht worden ist (zur Wechselwirkung zwischen dem Antrag auf Investitionszuschuss und dem
Nullsteuersatz sowie zur Übergangsregelung nach § 28 Abs. 63 UStG 1994 für Anlagen die vor dem 1.
Jänner 2024 in Betrieb genommen wurden

Folgendes muss vom Käufer/Betreiber bestätigt werden:
• Das der angegebene Rechnungsempfänger Käufer/die Käuferin, Betreiber der Photovoltaikanlage in Österreich Ist/sein wird.
• Dass es sich um ein begünstigtes Gebäude* handelt, gemäß dem österreichischem Budgetbegleitgesetz 2024 für Photovoltaikanlagen.
• Dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe*** von bestimmten Gebäuden betrieben wird.
• Das alle Komponenten Bestandteil von Anlagen bis max. 35 kWp Engpassleistung sind. 

*Welche Gebäude sind begünstigt?
Gebäude, die Wohnzwecken** dienen,
Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts** genutzt werden und
Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken** dienen, genutzt werden.

**Was ist unter Gebäuden zu verstehen, die Wohnzwecke dienen?
Als Gebäude, die Wohnzwecken dienen, sind Gebäude zu verstehen, die zu Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a
UStG 1994 verwendet werden. Das sind bspw. Ein- und Zweifamilienhäuser (einschließlich Bungalows, Ferienhäuser,
Landhäuser), Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Appartements. Eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke ist
nicht erforderlich.

**Was sind Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden?
Für die Anwendung des Nullsteuersatzes bei Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Körperschaften öffentlichen Rechts
(siehe UStR Rz 269 f) ist es unmaßgeblich, ob das Gebäude für hoheitliche Zwecke oder für andere Zwecke genutzt wird.
Nutzt eine Körperschaft öffentlichen Rechts ein Gebäude bspw. als Kindergarten (Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 3
UStG 1994) und als Gemeindeamt (Hoheitsbereich), so kann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.

**Was sind Gebäude, die von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften etc. genutzt werden?
Für die Anwendung des Nullsteuersatzes bei Lieferungen von Photovoltaikmodulen an abgabenrechtlich begünstigte
Körperschaften (siehe VereinsR 2001) ist es unmaßgeblich, ob das Gebäude für nichtunternehmerische Zwecke genutzt
wird. Nutzt eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft ein Gebäude bspw. auch für unternehmerische Zwecke, so
kann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung der Körperschaft unberührt
bleibt (z.B. in Fällen des § 45a BAO).

***Wann befindet sich eine Photovoltaikanlage „in der Nähe“ eines Gebäudes?
Unter den Nullsteuersatz fällt nicht nur eine Photovoltaikanlage, die sich auf einem Gebäude befindet, das in § 28 Abs. 62
dritter Satz UStG 1994 (z.B. Gebäude, die Wohnzwecken dienen) genannt ist, sondern auch eine Photovoltaikanlage „in der
Nähe“ eines derartigen Gebäudes. Im Sinne der Vorbeugung einer verstärkten Boden- und Flächenversiegelung gilt eine
Photovoltaikanlage jedoch nur dann als „in der Nähe“ (eines Gebäudes im Sinne des § 28 Abs. 62 dritter Satz UStG 1994)
betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet (z.B. bestehende
Garage, Gartenschuppen oder Zaun).

Erweiterung einer bestehenden Anlage:

Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer
gesamten Engpassleistung von 35 kW (peak) begünstigt. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein
Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor.
Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen
dem Normalsteuersatz.

  • Alle Komponenten, die nicht selbst Photovoltaikmodule sind, können nur zusammen mit Photovoltaikmodulen zum Nullsteuersatz geliefert werden
  • Die Lieferung von Solarmodulen und deren Zubehör erfolgt ab 01.01.2024 und vorerst bis einschließlich 31.12.2025

 

 

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